Schweigepflicht
Als Heilpraktikerin, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, bin ich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Noch viel wichtiger: Die Schweigepflicht ist vor allem auch Grundlage unseres Vertrauens!
Diese gilt auch gegenüber Familienangehörigen, sofern nicht Art und Behandlung eine Mitteilung erforderlich machen. Ferner gilt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber weiteren medizinischen oder therapeutischen Fachkräften, Lehrkräften und Arbeitgebern . Zur Weitergabe von Daten und Informationen bedarf es einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung.
Auch Jugendliche ab 14 Jahren sollten entsprechend des Selbstbestimmungsrechts einer Entbindung der Schweigepflicht zustimmen. Sofern ihnen eine entsprechende Reife zugesprochen werden kann und kein therapeutischer Notfall oder eine sonstige Gefahrensituation vorliegen. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Erziehungsberechtigten, wobei hier mit der aus dem Erziehungsrecht abgeleiteten Offenbarungspflicht abgewogen werden muss.
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Vgl. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), Artikel 3:
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Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker lt. heilpraktiker.org (ohne Gewähr)
„Artikel 3 – Schweigepflicht/Verschwiegenheitspflicht nach BGB
Anmerkung: Eine Schweigepflicht besteht in diesem Fall nicht, da Versicherte bei Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler von der
Schweigepflicht entbunden haben.“
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