Schweigepflicht

Schweigepflicht

Als Heilpraktikerin beschränkt auf Psychotherapie darf ich den Inhalt der Behandlung Dritten gegenüber nicht unbefugt offenlegen. Zudem verpflichte ich mich im Behandlungsvertrag Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit.
Noch viel wichtiger: Die Verschwiegenheit ist vor allem auch Grundlage unseres Vertrauens!

Diese gilt auch gegenüber Familienangehörigen, sofern nicht Art und Behandlung eine Mitteilung erforderlich machen. Ferner gilt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber weiteren medizinischen oder therapeutischen Fachkräften, Lehrkräften und Arbeitgebern . Zur Weitergabe von Daten und Informationen bedarf es einer rechtlichen Grundlage z. B. in Form einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung.

Auch Jugendliche ab 14 Jahren sollten entsprechend des Selbstbestimmungsrechts einer Entbindung der Verschwiegenheit zustimmen. Sofern ihnen eine entsprechende Reife zugesprochen werden kann und kein therapeutischer Notfall oder eine sonstige Gefahrensituation vorliegen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber den Erziehungsberechtigten, wobei hier mit der aus dem Erziehungsrecht abgeleiteten Offenbarungspflicht abgewogen werden muss. (Mehr Informationen s. weiter unten).

AUSNAHME: Es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen, z. B. bei Auskunftsersuchen durch Staatsanwaltschaften, Gerichte und andere befugte Behörden mit entsprechender Begründung. Der wichtigste Ausnahmetatbestand jedoch ist der § 34 Strafgesetzbuch, der rechtfertigende Notstand. Er besagt, dass man sich über Verbote usw. im Sinne einer rechtswidrigen Handlung mit nachweislich geeigneten Mitteln hinwegsetzen darf, wenn man damit ein höherwertiges Rechtsgut schützt.

Vgl. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), Artikel 3:

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Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker lt. heilpraktiker.org (ohne Gewähr)

„Artikel 3 – Schweigepflicht/Verschwiegenheitspflicht nach BGB

1. Heilpraktiker sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder
zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht.
2. Heilpraktiker haben ihre Helfer, Praktikanten und Assistenten über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in
schriftlicher Form festzuhalten.
3. Heilpraktiker haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen zu beachten.
4. Heilpraktiker dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben.
Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung
notwendig macht.
5. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
erfolgen.
6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Anmerkung: Eine Schweigepflicht besteht in diesem Fall nicht, da Versicherte bei Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler von der
Schweigepflicht entbunden haben.“

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Schweigepflicht bei Kindern und Jugendlichen

Besonderheiten

Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten dann nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird. Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist folglich die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt dann mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück. In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils dann das Kindeswohl gefährdet ist. Dann „(…) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen“ (BverfG 1982, S. 384).

Im Sozialgesetzbuch können Minderjährige rechtserhebliche Erklärungen abgeben, soweit sie über die notwendige Einsichts- und Urteilfähigkeit verfügen, spätestens jedoch dann, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§§ 36 Abs. 1 i.V.m. 33a SGB 1; Gerlach 2004 b, S. 328).

Quellehttps://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Psychotherapie.htm

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